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Jugendschutz - Fragen

 Hier findet ihr Antworten auf eure Fragen zum Thema Jugendschutz.

Die Verantwortlichkeit von Erziehungsberechtigten, Unternehmen und Veranstaltern soll dazu beitragen, dass 

  • junge Menschen sich gesund entwickeln können, und zwar in körperlicher, geistiger, seelischer, ethischer, religiöser, sozialer und demokratischer Hinsicht
  •  junge Menschen in die Lage versetzt werden, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen 
  • junge Menschen vor Gefahren geschützt werden, denen sie auf Grund ihres Alters und Entwicklungsstandes nicht gewachsen sind
  • das Bewusstsein der Gesellschaft für den Schutz junger Menschen gestärkt wird

Was versteht man unter jungen Menschen?

Junge Menschen sind Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Verheiratete, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres gelten nicht als junge Menschen, auch wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Was versteht man unter Begleitpersonen?

Begleitpersonen sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und

  • denen von den Erziehungsberechtigten die Aufsicht über junge Menschen beruflich, vertraglich oder vorübergehend anvertraut wird oder 
  • die im Rahmen von Jugendorganisationen für die Beaufsichtigung von jungen Menschen verantwortlich sind

Was versteht man unter Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen?

  • Der Jugendschutz unterstützt die Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung. Den Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den jungen Menschen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand der jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind.
  • Erziehungsberechtigte und Begleitpersonen haben mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die von ihnen beaufsichtigten jungen Menschen die Jugendschutzbestimmungen einhalten.

Was versteht man unter Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten?

  • Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 bis 22.00 Uhr und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 bis 1.00 Uhr erlaubt.
  • Darüber hinaus dürfen junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten oder Begleitpersonen sich an allgemein zugänglichen Orten aufhalten oder öffentliche Veranstaltungen besuchen – oder, wenn ein rechtfertigender Grund vorliegt.
  • Solche allgemein zugänglichen Orte sind insbesondere öffentliche Straßen und Plätze, öffentliche Verkehrsmittel, Schulen, Handelsbetriebe, Gaststätten und sonstige Lokale wie z.B. Vereinslokale, Buschenschanken, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Was versteht man unter Aufenthaltsverboten?

  • Jungen Menschen ist der Zutritt und der Aufenthalt in Räumlichkeiten und Lokalen, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird oder pornographische Darbietungen ausgeführt werden, verboten, insbesondere in Peepshows, Videoclubs, Swingerclubs und Nachtlokalen sowie in Branntweinschenken und Wettbüros.
  • Junge Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen sich in Spielhallen nicht aufhalten.

Öffentliche Filmvorführungen, Fernsehübertragungen und Theatervorstellungen

Öffentliche Filmvorführungen, Fernsehübertragungen und Theatervorstellungen dürfen junge Menschen dann besuchen, wenn sie das für die Vorführung vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben.

Alkohol, Tabak und sonstige Rausch- und Suchtmittel

  • Junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke (auch in Form von Mischgetränken wie z.B. Alkopops) und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch konsumieren.
  • Alkoholische Getränke (auch in Form von Mischgetränken wie z.B. Alkopops) und Tabakwaren dürfen an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen jungen Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres weder angeboten noch an sie abgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, weitergegeben) werden.
  • Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische und psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, nicht besitzen, verwenden oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.

Was versteht man unter jugendgefährdenden Medien, Datenträgern, Gegenständen und Dienstleistungen?

  • Inhalte von Medien und Datenträgern sowie Gegenstände und Dienstleistungen, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, an sie weitergegeben oder ihnen sonst zugänglich gemacht werden.

Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn sie

  • kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen
  • Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechtes, ihres religiösen Bekenntnisses, ihrer Weltanschauung oder ihrer körperlichen und geistigen Behinderung diskriminieren oder
  • die Darstellung einer die Menschenwürde missachtenden Sexualität beinhalten

Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder verwenden und solche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen.

Wer gewerbsmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet, vorführt, weitergibt oder sonst zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche und optische Abgrenzungen, zeitliche und technische Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise oder Ähnliches dafür zu sorgen, dass junge Menschen davon ausgeschlossen werden.

Pflichten der Unternehmer und Veranstalter

  • Unternehmer und Veranstalter sowie deren Beauftragte haben dafür zu sorgen, dass die Gesetze oder erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zweck auf junge Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.
  • Unternehmer und Veranstalter sowie deren Beauftragte haben jedenfalls auf die gesetzlichen Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen.
  • Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung bestimmen, welche Hinweise auf notwendige Beschränkungen in Betrieben, Lokalen und Räumlichkeiten oder bei Veranstaltungen anzubringen sind. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, wie die Unternehmer und Veranstalter sowie deren Beauftragte diese Hinweise anbringen oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren müssen.

Allgemeine Pflichten

Zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen ist es jedermann verboten, Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, welche die Gefahr von Verwahrlosung oder von Entwicklungsstörungen bei jungen Menschen herbeiführen können, bzw. jungen Menschen die Übertretung der Bestimmungen des Gesetzes zu ermöglichen oder sie zu solchen Übertretungen zu veranlassen.

Altersnachweis

Junge Menschen, die bei einem nicht dem Alter entsprechenden Verhalten angetroffen werden, haben im Zweifelsfall

  • den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen und
  • den Erwachsenen, die sich andernfalls einer Übertretung nach diesem Gesetz schuldig machen könnten, ihr Alter, z.B. durch einen Lichtbildausweis oder NÖ Jugendkarte mit dem Erkennungszeichen 1424 nachzuweisen.

Rechtsfolgen für Erwachsene und junge Menschen

Bei Verstößen haben die Erwachsenen mit Geld- und sogar Freiheitsstrafen, die Jugendlichen mit verpflichtenden Beratungsgesprächen und unter Umständen mit Geldstrafen zu rechnen.