Für eine Änderung des Namens müssen gesetzlich vorgegebene Gründe erfüllt werden.
Vor- oder Familiennamen können geändert werdem, wenn einer oder mehrere der hier aufgezählten gesetzlichen Gründe vorliegen:
- der bisherige Familienname (Vorname) ist lächerlich oder anstößig oder bringt unzumutbare wirtschaftliche oder soziale Nachteile mit sich
- der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung in Österreich erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird
- der bisherige Familienname (Vorname) wurde rechtswidrig geführt
- der neue Familienname (Vorname) wurde früher einmal zu Recht geführt
- Familienname, Vorname und Geburtsdatum stimmen mit jenen einer anderen Person überein und führen zu ständigen Verwechslungen
- der neue Familienname hätte vom Antragsteller geführt werden können, wenn er nicht eine Frist versäumt hätte
- das minderjährige Kind soll den Familiennamen seiner Pflegeeltern erhalten
- das Adoptivkind soll einen anderen Vornamen erhalten (Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Adoption gestellt werden)
- der Vorname entspricht nicht dem Geschlecht des Antragstellers
- der Antragsteller hat seine Religionszugehörigkeit gewechselt und will deshalb seine Vornamen ändern (Antrag ist nur innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel der Religionszugehörigkeit möglich)
Für die angeführten Fälle sind mit Kosten in der Höhe von ca. 45 Euro zu rechnen. Wenn der Grund für die Namensänderung oben nicht angeführt ist, unterliegt er der vollen Gebührenhöhe. In diesen Fällen entstehen Kosten von ca. 560 Euro.
Für die Antragstellung wird benötigt:
- Lichtbildausweis (des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes)
- Meldezettel
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- wurde in den letzten zwei Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen und deshalb Ihren Familiennamen (Vornamen) oder den Ihres Kindes ändern lassen wollen: den Bescheid, mit welchem Ihnen (dem Kind) die Staatsbürgerschaft verliehen worden ist
- Geburtsurkunde (wenn auch die Namen der Kinder geändert werden sollen, auch die Geburtsurkunde der Kinder, in welcher beide Elternteile eingetragen sind)
- Heiratsurkunde
- e-Card
- gegebenenfalls das Vormundschaftsbestellungsdekret des Gerichtes, mit dem Ihnen die Obsorge über das Kind übertragen worden ist
- die persönliche Zustimmung des Kindes, wenn es älter als 14 Jahre
Es ist zu beachten
Alle zuvor angeführten Urkunden müssen, wenn sie im Ausland ausgestellt worden und nicht in deutscher Sprache verfasst sind, samt der Übersetzung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers vorgelegt werden. Personen, denen vom Gericht ein Sachwalter zugeteilt worden ist, benötigen dessen schriftliche Zustimmung für den Antrag.
Wenn der Hauptwohnsitz St. Pölten ist, kann eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens am Standesamt beantragt werden.
Kontakt
Standesamt St. Pölten
Rathausplatz 1
3100 St. Pölten
Tel.: +43 2742 333-2020
Fax: +43 2742 333-2029
E-Mail: standesamt@st-poelten.gv.at
Öffnungszeiten:
Mo. von 07.30 bis 16 Uhr, Di. von 07.30 bis 18 Uhr, Mi. und Do. von 07.30 bis 16.00 Uhr und Fr. von 07.30 bis 13 Uhr