Mit der Novelle des Chemikaliengesetzes, ausgegeben am 13. August 2015, werden keine Giftbezugslizenzen mehr ausgestellt
Für Betriebe bzw. selbstständige berufsmäßige Verwender ist nunmehr ausschließlich eine Meldung zur Erlangung einer Bescheinigung zum Erwerb von Giften vorgesehen.
Die nach der vorherigen Rechtslage ausgestellten Giftbezugsbewilligungen (Giftbezugsbescheinigung und Giftbezugslizenzen) behalten ihre Rechtsgültigkeit bis zum Ablauf der jeweiligen Frist bei.
Arten des Giftbezuges: Giftbezugsschein und Giftbezugsbescheinigung
Giftbezugsschein für private Verwender: Rechtsgrundlage § 42 ChemG
berechtigt zum einmaligen Bezug einer oder mehrerer Gifte
erlischt nach Ablauf von 3 Monaten ab Ausstellungsdatum
Giftbezugsschein kann auch mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden
Gebühren und Abgaben
- Verwaltungsabgabe für die Bescheinigung: 3,20 Euro
- feste Gebühr für die Meldung 14,30 Euro
Antrag Giftbezugsschein Privatpersonen
Giftbezugsbescheinigung für Betriebe oder selbstständige berufsmäßige Verwender (Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft): Rechtsgrundlage § 41 Abs. 3 Ziff. 6 ChemG und § 41 a ChemG
- nicht gesetzlich befristet
- keine Mengenbeschränkung
- wird auf den Betrieb ausgestellt
- kann auch mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden
Gebühren und Abgaben
- Verwaltungsabgabe für die Bescheinigung 2,10 Euro
- feste Gebühr für die Meldung: 14,30 Euro
Antrag Giftbezugsbescheinigung
Kontakt
Magistrat St. Pölten
Umweltschutz
Heßstraße 6
3100 St. Pölten
Tel.: +43 2742 333-3302
E-Mail: umweltschutz@st-poelten.gv.at