Zur Navigation Zum Inhalt

Lustbarkeitsabgabe

Foto: pixabay
Foto: pixabay

Lustbarkeiten, die im Gemeindegebiet der Stadt St. Pölten veranstaltet werden und deren Besuch bzw. Benutzung an die Entrichtung eines Eintrittsgeldes gebunden ist, unterliegen der Lustbarkeitsabgabe.

Als Lustbarkeiten gelten Vergnügungen und Veranstaltungen, die geeignet sind, die Besucherinnen/Besucher bzw. Benutzerinnen/Benutzer zu unterhalten oder sonst wie zu erfreuen. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Veranstaltung (Lustbarkeit) zugleich auch nicht als Lustbarkeit anzusehenden Zwecken dient oder nicht die Absicht besteht, eine Lustbarkeit darzubieten.

Die Verordnung der Erhebung einer Lustbarkeitsabgabe der Stadt St. Pölten stützt sich auf die Ermächtigung durch § 15 Abs. 3 Z. 1 FAG (Finanzausgleichsgesetz) 2008 i.d.g.F.
Die Abgabe wird als Hundertsatz der Bemessungsgrundlage erhoben, ist für jede Lustbarkeit gesondert zu berechnen und beträgt, sofern nicht eine Ermäßigung oder Befreiung (mildtätig, gemeinnützig) vorliegt, 25 v. Hundert.

Ermäßigte Sätze gelten wie folgt

  • 20% Für Bälle, Tanzveranstaltungen
  • 18% Shows, bunte Abende, Varietés, Kabaretts
  • 12% Aufführungen von Sprech-, Musik- und Tanztheaterstücken sowie Veranstaltungen von Tanzschulen, Museen und Ausstellungen
  • 10% Filmvorführungen
  •  5% Konzerte, Vorträge, Lesungen, Rezitationen und kulturell oder künstlerisch wertvolle Veranstaltungen

Kontakt

Stabsabteilung Finanzen

Roßmarkt 6, 1. Stock
3100 St. Pölten
Tel.: +43 2742 333-2300
E-Mail: finanz@st-poelten.gv.at