Eine Ehe ist in Österreich nur gültig, wenn sie vor einem Standesbeamten geschlossen wird
Die Eheschließung ist bei jedem österreichischen Standesamt möglich. Bei der Anmeldung der Trauung müssen beide Verlobte persönlich anwesend sein. Die Reservierung eines Trauungstermines ohne persönliche Anmeldung ist nicht möglich!
Für die Anmeldung als auch die Eheschließung muss man der deutschen Sprache ausreichend mächtig sein, ist dies nicht der Fall, muss ein gerichtlich beeideteter Dolmetscher hinzugezogen werden.
Die Eheschließung kann frühestens sechs Monate vor dem geplanten Termin angemeldet werden.
Für die Anmeldung werden folgende Unterlagen benötigt
- Österreichische Staatsbürger
- Ausländische Staatsangehörige
- wenn Sie bereits Kinder haben
- bei Minderjährigkeit eines Verlobten
Österreichische Staatsbürger
- Geburtsort St. Pölten oder Geburtsort im Ausland: die Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- die Heiratsurkunden aller Vorehen und die Scheidungsurteile (auf den Urteilsausfertigungen muss vom Gericht die Rechtskraft bestätigt sein) bzw. die Sterbeurkunde(n) des/der früheren Ehegatten
- die Partnerschaftsurkunden aller früheren eingetragenen Partnerschaften und die Auflösungsurteile (auf den Urteilsausfertigungen muss vom Gericht die Rechtskraft bestätigt sein) bzw. die Sterbeurkunde des früheren Partners
- bei Führung eines akademischen Grades (Dr., Mag., etc.) oder eines Ingenieurtitels, muss das Dekret, mit welchem die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades oder Standestitels (Ing.) erteilt wurde, vorgelegt werden.
Ausländische Staatsangehörige
- Nachweis des Hauptwohnsitzes, wenn er nicht in Österreich liegt
- bei Geburtsort St. Pölten oder Geburtsort im Ausland: die Geburtsurkunde
- Reisepass
- die Heiratsurkunden aller Vorehen und die Scheidungsurteile [auf den Urteilsausfertigungen (Beschlüssen) muss vom Gericht die Rechtskraft vermerkt sein] bzw. die Sterbeurkunde(n) der/des früheren Ehegatten
- die Partnerschaftsurkunden aller früheren eingetragenen Partnerschaften und die Auflösungsurteile (auf den Urteilsausfertigungen muss vom Gericht die Rechtskraft bestätigt sein) bzw. die Sterbeurkunde des früheren Partners
- wenn Sie einen akademischen Grad (Dr., Mag., etc.) oder einen Ingenieurtitel führen: das Dekret, mit welchem Ihnen die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades oder Standestitels (Ing.) erteilt wurde
- ein Ehefähigkeitszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf. Dies ist ein Zeugnis Ihres Heimatstaates darüber, dass Ihrer Eheschließung in Österreich nach Ihren Heimatgesetzen nichts entgegensteht. Ausgestellt wird dieses Zeugnis von jenen Behörden, in deren Bereich Sie den (letzten) Wohnsitz im Heimatstaat haben (hatten). Ansprechpartner bei Wohnsitz in Österreich: Botschaft
- eine Ledigkeitsbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf. Dies ist eine Bescheinigung Ihres Heimatstaates über Ihren derzeitigen Personenstand. Ausgestellt wird die Bescheinigung von jenen Behörden, in deren Bereich Sie den (letzten) Wohnsitz im Heimatstaat haben (hatten). Ob Sie ein Ehefähigkeitszeugnis oder eine Ledigkeitsbescheinigung vorlegen müssen, erfragen Sie bitte bei den Standesämtern.
- Alle Urkunden, die nicht in deutscher Sprache oder nicht in Form mehrsprachiger Urkunden vorgelegt werden, müssen von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher übersetzt werden. Aktuelle Verzeichnisse mit den gerichtlich beeideten Dolmetschern finden Sie im Internet unter www.gerichtsdolmetscher.at.
- Urkunden aus bestimmten Staaten müssen zusätzlich eine Beglaubigung über ihre Echtheit enthalten. Die Liste der Staaten, für die Beglaubigungen notwendig sind, ändert sich laufend. Bitte nehmen Sie daher mit einem Standesamt Kontakt auf, dort erfahren Sie, für welche Staaten aktuell eine Beglaubigung notwendig ist und welche Form der Beglaubigung auf der Urkunde enthalten sein muss.
- Wenn einer der Verlobten der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, muss sowohl beim Antrag auf Eheschließung als auch bei der Eheschließung ein gerichtlich beeideter Dolmetscher anwesend sein. Der Dolmetscher hat einen Lichtbildausweis vorzulegen.
Es wurden bereits Kinder geboren
Bei einem gemeinsamen unehelich geborenen Kind mit österreichischer Staatsbürgerschaft
- Geburtsurkunde
Wenn der Verlobte in der Geburtsurkunde nicht als Vater eingetragen ist
- Vaterschaftsanerkenntnis
Bei einem gemeinsamen unehelich geborenen Kind mit fremder Staatsbürgerschaft
- Geburtsurkunde
- Reisepass des Kindes oder sonstige Nachweise, die die fremde Staatsangehörigkeit belegen
Minderjährigkeit eines Verlobten
Eine Eheschließung ist für Minderjährige nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
- Der Minderjährige ist zumindest 16 Jahre alt.
- Der künftige Ehepartner ist volljährig (zumindest 18 Jahre alt).
- Das zuständige Bezirksgericht hat eine Ehemündigkeitserklärung ausgestellt.
- Die Eltern sind bei der Anmeldung der Eheschließung persönlich anwesend und stimmen dieser Eheschließung zu.
- Ist nur ein Elternteil des minderjährigen Verlobten gesetzlicher Vertreter, muss dieser Elternteil das Vormundschaftsbestellungsdekret des Bezirksgerichtes vorlegen.
Es ist zu beachten
Der Antrag kann nur unter Vorlage aller Unterlagen gestellt werden und ist von beiden Verlobten persönlich einzubringen. Kann aus gerechtfertigten Gründen nur ein Verlobter persönlich den Antrag stellen, muss der andere Verlobte in einem angemessenen Zeitraum vor der Eheschließung den Antrag unterschreiben.
Personen, denen vom Gericht ein Erwachsenenvertreter zugeteilt worden ist, benötigen für den Antrag dessen schriftliche Zustimmung.