Die Anzeige obliegt
- dem Landesklinikum
- dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen. Es kann auch ein Bestattungsunternehmen mit der Anzeige des Todes beauftragt werden.
- dem Unterkunftgeber
- dem Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat
- der Bundespolizei, wenn sie Ermittlungen über den Tod durchführt
- sonstigen Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben
Für die Beurkundung des Todes werden nachstehend angeführte Dokumente benötigt:
- die Geburtsurkunde (bei Geburtsjahrgängen vor 1939: den kirchlichen Taufschein)
- bei aufrechter Ehe: die Heiratsurkunde der letzten Ehe (bei Eheschließungen vor dem 1. August 1938: den kirchlichen Trauungsschein)
- War der Verstorbene zur Zeit seines Todes verwitwet: die Sterbeurkunde
- bei Geschiedenen das Scheidungsurteil (den Scheidungsbeschluss)
- Nachweis des akademischen Grades oder Ingenieurtitels
- bei Österreichern den Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Fremden den Reisepass
- Meldebestätigung oder Meldezettel
- die Todesbestätigung des Totenbeschauarztes, wenn die Anzeige nicht vom Leiter einer Krankenanstalt erstattet wird
Es ist zu beachten
Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden und Nachweise verlangen, wenn die gemäß obiger Aufstellung verlangten Urkunden und Nachweise zur ordnungsgemäßen Beurkundung des Todes nicht ausreichen