Allgemeine Informationen
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Bei der Antragstellung ist der zuständigen Behörde der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nachzuweisen.
Voraussetzungen
- österreichische Staatsbürgerschaft
Zuständige Stellen
Staatsbürgerschaftsurkunden
Magistrat St. Pölten
Rathausplatz 1, EG
3100 St. Pölten
Tel.: +43 2742 333 2073
E-Mail: staatsbuergerschaft@st-poelten.gv.at
Öffnungszeiten:
Mo. 07.30 - 16 Uhr, Di. 07.30 - 18 Uhr, Mi. und Do. 07.30 - 16 Uhr und
Fr. 07.30 - 13 Uhr
Staatsbürgerschaftsansuchen
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung IVW2
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 17A
Tel.: +43 2742 9005-12594,
Fax: +43 2742 9005-12777
E-Mail: post.ivw2staatsbuergerschaft@noel.gv.at
Hinweis
Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben, erhalten den Staatsbürgerschaftsnachweis von der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde.
Verfahrensablauf
- Die Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen, wo Sie auch das Formular erhalten.
- Sie können sich bei der Antragstellung auch vertreten lassen. In diesem Fall muss die Antrag stellende Person eine entsprechende Vollmacht vorweisen.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde
- amtlicher Lichtbildausweis
- falls erforderlich: zusätzlich
- Heiratsurkunde
- urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern
- Verleihungsbescheid
- bei Antragstellung durch Dritte: zusätzlich
- Vollmacht
- amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers oder der Antragstellerin
Hinweis
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Vorlage zusätzlicher Dokumente verlangen. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich vorab bei der für Sie zuständigen Behörde.
Kosten
Bundesgebühren: 28,60 Euro
Landesverwaltungsabgaben: 15,90 Euro
Bitte beachten Sie
Noch nicht vergebührte Dokumente (z.B. ausländische Geburts- oder Heiratsurkunden), die bei der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises vorzulegen sind, müssen in bar vergebührt werden.