In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Die internationale Geburtsurkunde wird mehrsprachig, in der Regel zehnsprachig, ausgestellt.
Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde/internationalen Geburtsurkunde für ein Kind fallen bis zum 2. Geburtstag keine Gebühren an.
Nur bei der Zusendung der Geburtsurkunde/internationalen Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bis zu einer Woche in Anspruch genommen werden.
Wenn eine weitere Geburtsurkunde benötigt wird (Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), kann ein Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde/internationalen Geburtsurkunde gestellt werden. Dies kostet 9,30 Euro.
Benötigte Unterlagen
Zusätzlich zur Geburtsanzeige werden von der Mutter (bei ehelichen Kindern von beiden Elternteilen) folgende Dokumente für die Beurkundung der Geburt benötigt:
Mutter ledig:
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis (kein Verleihungsbescheid, kein Reisepass)
- Nachweis des Hauptwohnsitzes der Mutter (bei Wohnsitz im Ausland)
Mutter verheiratet:
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern (keine Verleihungsbescheide, keine Reisepässe)
- Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (bei Wohnsitz im Ausland)
Mutter geschieden:
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis (kein Verleihungsbescheid, kein Reisepass)
- standesamtliche Heiratsurkunde
- mit der Rechtskraftbestätigung versehenes Scheidungsurteil bzw. –beschluss (keine Vergleichsausfertigung, kein Tonbandprotokoll, unter Umständen gerichtliche Anerkennung eines ausländischen Urteils)
- Nachweis des Hauptwohnsitzes der Mutter (bei Wohnsitz im Ausland).
Mutter verwitwet:
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis (kein Verleihungsbescheid, kein Reisepass)
- standesamtliche Heiratsurkunde
- Sterbeurkunde des früheren Ehemannes
- Nachweis des Hauptwohnsitzes der Mutter (bei Wohnsitz im Ausland)
- Ein österreichisches Kind gilt noch als ehelich, wenn es in aufrechter Ehe innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren wird.
Gegebenenfalls ist auch ein Nachweis des akademischen Grades (durch Verleihungsurkunde der Universität oder eine inländische Personenstandsurkunde wie Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde mit eingetragenem akademischem Grad) erforderlich. Bei ausländischen Staatsangehörigen tritt an die Stelle des Staatsbürgerschaftsnachweises der Reisepass.
Alle Urkunden und Dokumente müssen im Original (keine unbeglaubigte Kopie, kein Fax) vorgelegt werden. Bei fremdsprachigen Urkunden ist zusätzlich eine beglaubigte deutschsprachige Übersetzung eines Gerichtsdolmetschers notwendig. Es sind stets das Original und die Übersetzung vorzulegen. Urkunden aus manchen ausländischen Staaten müssen zudem legalisiert (= durch die österr. Vertretungsbehörde beglaubigt) bzw. mit der Apostille versehen sein.
Die Kopie einer Urkunde kann nur dann als urkundlicher Nachweis angesehen werden, wenn auf ihr die Übereinstimmung mit dem Original vom Bezirksgericht oder vom Notar beglaubigt wurde. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden und Nachweise verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Beurkundung der Geburt notwendig ist.