Ein paar rechtliche Hinweise
Im eigenen Garten ist Grillen kein Problem, solange Sie Grillkohle und eine geeignete Grillvorrichtung verwenden. Das Verbrennen von biogenen Abfällen bzw. die Errichtung von offenen Bodenfeuerstellen ist jedoch gesetzlich verboten.
Zwar ist gesetzlich verboten, dass man auf das Nachbargrundstück direkt oder indirekt (etwa durch Rauch, Gase, Geruch, Lärm) einwirken darf, allerdings wird fachgerechtes Grillen als ortsüblich angesehen und ist damit erlaubt.
Anders sieht es in Mehrfamilienhäusern aus. Wenn es die anderen Mieter nicht unzumutbar beeinträchtig oder ortsunüblich ist, ist das Grillen auf Terrassen und Balkonen erlaubt, wobei es keine Rolle spielt, ob Sie einen Elektro- oder Holzkohlegrill verwenden. Mietverträge oder die Hausordnung können jedoch das Grillen einschränken oder verbieten.
Auf freiem Feld, außerhalb von Wohngebieten ist das Grillen meist durch Landesgesetze verboten. In Naturschutzgebieten besteht generell ein Grillverbot. Grundsätzlich dürfen Sie auf einem fremden Grundstück ohne Zustimmung des Eigentümers kein Feuer entzünden. Hier droht eine Besitzstörungsklage.
Ist es bei einer Grillfeier zu laut, kann auch die Polizei einschreiten, nämlich dann, wenn die Ruhezeiten (22 Uhr bis 6 Uhr früh) nicht eingehalten werden. Eine größere Grillfeier sollte allein auf Grund einer guten Nachbarschaft bei den Nachbarn im Vornherein angekündigt werden.
Bitte beachten Sie
Das Grillen auf dem Gelände des Ratzersdorfer Sees, des Viehofner Sees und an der Traisen ist verboten. Es dürfen auch keine Standgriller verwendet werden.