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Bauverfahren Baupolizei

Sie planen etwas zu bauen? Dann sollten Sie sich hier informieren, ob Ihr Bauvorhaben bewilligspflichtig ist.

Die NÖ Bauordnung unterscheidet zwischen

  • bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben
  • anzeigepflichtige Vorhaben
  • bewilligungspflichtige Vorhaben
  • meldepflichtige Vorhaben

Außerdem erhalten Sie auf dieser Seite noch Informationen zu Grundstücksteilungen.

Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben

Folgende Arbeiten bzw. Änderungen an Bauwerken können Sie umsetzen, ohne dies bei der Baubehörde bekannt geben zu müssen:

  • die Herstellung von Anschlussleitungen;
  • die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m², die Auf- oder Herstellung von sonstigen Wasserbecken und -behältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m3, Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m und Brunnen;
  • die Instandsetzung von Bauwerken, wenn
    • die Konstruktionsart beibehalten sowie
    • Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden;

  • Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen; Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen sowie Einzelanlagen, bei denen die Lüftungsleitungen von der jeweiligen Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie geführt werden;
  • Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen; Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen sowie Einzelanlagen, bei denen die Lüftungsleitungen von der jeweiligen Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie geführt werden;
  • die Anbringung der nach § 66 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, notwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten, ausgenommen jener Maßnahmen für Werbezwecke, die in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt, anzeigepflichtig sind;
  • die Aufstellung von Wärmetauschern für die Fernwärmeversorgung sowie die Errichtung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen und von Wärmepumpen jeweils mit einer Nennleistung von nicht mehr als 70 kW, ausgenommen jeweils jener, die nach § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b anzeigepflichtig oder jener Klimaanlagen, die nach § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 meldepflichtig sind;

  • die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m bei Wohngebäuden pro Wohnung mit zugeordneter Gartenfläche auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs;

  • die Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern, Hochbeeten, Spiel- und Sportgeräten, Pergolen außerhalb von Schutzzonen und Altortgebieten, Marterln, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen (z. B. Maibäume, Weihnachtsbäume);
  • die Aufstellung oder Anbringung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für
    • die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
    • die Wahl des Bundespräsidenten oder
    • Volksabstimmungen, Volksbegehren oder Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften
  • beteiligen, innerhalb von 6 Wochen vor bis spätestens 2 Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens;
  • die Aufstellung von Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen (z. B. Freiluftbühnen u. dgl.) mit den Eignungsvoraussetzungen im Sinn des des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, welche jedoch dem NÖ Veranstaltungsgesetz nicht unterliegen, Betriebsanlagen bzw. technischen Geräten für Volksvergnügungen (z. B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.), jeweils mit einer Bestandsdauer bis zu 30 Tagen;
  • die temporäre Aufstellung von Verkaufsständen, Lager- und Verkaufscontainern für Waren der Pyrotechnik, wenn sie einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, weiters von Musterhütten auf hiezu behördlich genehmigten Flächen in Baumärkten sowie die dauerhafte Aufstellung von Marktständen auf Flächen, die einer Marktordnung im Sinne des § 293 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung unterliegen;
  • die Aufstellung von Mobilheimen auf Campingplätzen (§ 20 Abs. 2 Z 10 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung), soweit dies nach anderen NÖ Landesvorschriften zulässig ist; die Aufstellung von Mobilheimen auf Campingplätzen, soweit dies nach anderen NÖ Landesvorschriften zulässig ist;

  • die Aufstellung von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung auf Bauwerken, soweit sie nicht § 15 Abs. 1 Z 2 lit. e oder Z 3 lit. b unterliegen, die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie von TV-Satellitenanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken, soweit sie nicht § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b unterliegen, weiters die Aufstellung von Batteriespeichern;
  • der Austausch von Maschinen oder Geräten, wenn der Verwendungszweck gleich bleibt und die zu erwartenden Auswirkungen gleichartig oder geringer sind als die der bisher verwendeten, die Aufstellung von medizinisch-technischen Geräten (z. B. Röntgengeräten);
  • die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft sowie Grünland-Freihalteflächen;
  • die temporäre Herstellung von Wetterschutzeinrichtungen bei Gastgärten, wenn sie einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;
  • Trockensteinmauern aus Naturstein mit regionaltypischem Erscheinungsbild, auf Grundstücken im Grünland, die tatsächlich landwirtschaftlich verwendet werden;
  • Treppenschrägaufzüge innerhalb einer Wohnung;
  • die Errichtung baulicher Anlagen in Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze (physische Infrastrukturen im Sinn des § 4 Z 12a wie z. B. Verteilerkästen, Leitungsrohre), ausgenommen Masten;

  • die Errichtung und Aufstellung von Wartehäuschen und Telefonzellen;
  • die kleinräumige Veränderung der Höhenlage des Geländes in einem Ausmaß von zusammenhängend höchstens 20 m² außerhalb des Bauwichs, bei der die vor der Veränderung bestehende Höhenlage des Geländes auch nachträglich feststellbar ist (z. B. lokale Anschüttung oder Abgrabung);
  • die Herstellung von teichbautechnischen Anlagen (z. B. Dämme, Stauanlagen, Becken, Mönche, Wartungsstege), ausgenommen Gebäude.

Anzeigepflichtige Vorhaben

Für folgende Projekte ist eine Bauanzeige erforderlich:

Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:

  • die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch

    • Festlegungen im Flächenwidmungsplan,
    • Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014,
    • der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder,
      der Spielplatzbedarf,
    • die Festigkeit und Standsicherheit,
    • der Brandschutz,
    • die Belichtung,
    • die Trockenheit,
    • der Schallschutz 
    • der Wärmeschutz oder
    • die Barrierefreiheit
      betroffen werden könnten;
  • Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze;
  • die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen (§ 63 und § 65);
  • die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;
  • die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger;
  • die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;
  • die nachträgliche Konditionierung oder die Änderung der Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung (z. B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Räume);

Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen:

  • die Aufstellung von begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke;
  • die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² sowie von mobilen Geflügelställen jeweils auf demselben Grundstück;
  • die Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und -ausfahrten im Bauland;
  • die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung bei Gebäuden;
  • die Aufstellung von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW (ausgenommen auf Bauwerken) im Grünland im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan;

Vorhaben in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt:

  • der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen, soweit sie nicht unter § 14 Z 8 fallen;
  • jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§ 56)
    • die Aufstellung und der Austausch von thermischen Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie die Anbringung von TV-Satellitenantennen und von Klimaanlagen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;
    • die Aufstellung von Pergolen straßenseitig und im seitlichen Bauwich;
  • die Änderung im Bereich der Fassadengestaltung (z. B. der Austausch von Fenstern, die Farbgebung, Maßnahmen für Werbezwecke) oder der Gestaltung der Dächer.

Der Anzeige sind zumindest eine Baubeschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die eine Beurteilung des Vorhabens ermöglicht (maßstabgetreue Darstellung, Beschreibung, eventuell Energieausweis)

Wird eine Einfriedung errichtet, ist der Anzeige

  • die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und
  • wenn Straßengrund abzutreten ist, ein von einem Vermessungsbefugten verfasster Teilungsplan anzuschließen

Die Baubehörde hat in erster Instanz die Anzeige binnen 6 Wochen zu prüfen, wobei die Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle notwendigen Unterlagen vorliegen.
Ist zur Beurteilung ein zusätzliches Gutachten notwendig, muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger vor dem Ablauf der Frist mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen.

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Für folgende Vorhaben müssen Sie um Baubewilligung ansuchen:

  • Neu- und Zubauten von Gebäuden und baulichen Anlagen;
  • die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte der Anrainer verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen könnte
  • die Aufstellung und der Austausch – ausgenommen jener, die nach § 16 Abs. 1 Z 3a meldepflichtig sind – von:
    • Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW, 
    • Heizkesseln, die nicht an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind,
    • Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW,
    • Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, sofern sie der Raumheizung von Gebäuden, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, dienen;
  • die Abänderung von
    • Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW, wenn dadurch die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder der Brandschutz verletzt werden könnte,
    • mittelgroßen Feuerungsanlagen, sofern sie sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken könnten;
  • die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit mehr als 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
  • die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Errichtung und Abänderung des Bezugsniveaus auf einem Grundstück im Bauland;
  • die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken;
  • der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte des Anrainers verletzt werden könnten;
  • die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Anrainerrechte verletzt werden könnten.

Führt die Vorprüfung zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn nachweislich vom geplanten, bewilligungspflichtigen, Vorhaben zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche findet nicht statt.

Unter nachstehenden Bedingungen hat die nachweisliche Information zu entfallen:

für folgende Vorhaben:

  • Abänderungen an oder in einem Gebäude (§ 14 Z 3), sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können;
  • Vorhaben, deren Bewilligungspflicht auf einem möglichen Widerspruch zum Ortsbild beruht;
  • Vorhaben, die von der Grenze des Baugrundstücks mehr als 10 m entfernt sind, sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können;
  • Vorhaben im Sinn des vereinfachten Bewilligungsverfahrens;

sowie bei allen sonstigen bewilligungspflichtigen Vorhaben gegenüber jenen Nachbarn,

  • deren Parteistellung ausgeschlossen ist,
    • Eigentümer von Grundstücken im Grünland, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde;
    • Nachbarn, die einem Vorhaben unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben;
  • deren Grundstücksgrenze vom Bauvorhaben mehr als 10 m entfernt ist, sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können.

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (vereinfachte Baubewilligung)

Nachstehende Vorhaben unterliegen einer vereinfachten Baubewilligung:

  • die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf einem Grundstück im Bauland;
  • die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage, deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf einem Grundstück im Bauland;
  • die Abänderung von Bauwerken, sofern nicht die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten (§ 14 Z 3),
  • die Aufstellung eines Heizkessels mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung;
  • die Aufstellung einer Maschine oder eines Gerätes in baulicher Verbindung mit einem Bauwerk;

Dem Ansuchen sind jeweils eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung und für die Aufstellung eines Heizkessels mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung überdies ein Typenprüfbericht anzuschließen.

Formulare

Meldepflichtige Vorhaben

Folgende Vorhaben sind der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu melden:

  • die Errichtung, ortsfeste Aufstellung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen und Wärmepumpen jeweils mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen jene Anlagen, die nach § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b anzeigepflichtig sind;
  • die Errichtung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 12 kW auf Bauwerken (§ 66a Abs. 3);
  • die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, welche an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind, sowie der Austausch solcher Heizkessel, wenn dabei der eingesetzte Brennstoff und die Bauart verändert werden;
  • der Austausch von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn der eingesetzte Brennstoff und die Bauart gleich bleiben, die Nennwärmeleistung gleich oder geringer ist und die Art der Abgasführung beibehalten wird;
  • die Änderung des Brennstoffs eines Heizkessels;
  • die Aufstellung von Öfen
  • der Abbruch von Bauwerken sofern sie nicht unter die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht fallen
  • die Herstellung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge (§ 64);
  • die Herstellung von Hauskanälen.

Der Meldung für ein Vorhaben sind eine Darstellung und eine Beschreibung anzuschließen, die es ermöglichen das Vorhaben ausreichend zu beurteilen.

Der Meldung für die Aufstellung von Heizkesseln ist eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel beizulegen. Diese sind von befugten Fachleuten auszustellen.

Die Meldung für das Aufstellen von Öfen hat ein befugter Fachmann an die Baubehörde unter Anschluss des Befundes über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Ofen zu erstatten.

Der Meldung für die Herstellung von Ladepunkten und Ladestationen für beschleunigtes Laden von E-Fahrzeugen ist ein Elektroprüfbericht anzuschließen.

Grundstücksteilung

Im Zuge der Errichtung eines Bauwerks ist es oft erforderlich, dass ein größeres Grundstück geteilt wird oder auch kleinere Grundstücke zusammengelegt werden müssen. Somit werden ein oder mehrere Bauplätze geschaffen. Dieses Verfahren stellt eine Vorfrage zum baubehördlichen Bewilligungsverfahren dar und muss abgeschlossen sein, bevor (!) ein Baubescheid erlassen wird!

Die Änderung von Grundstücksgrenzen muss der Baubehörde schriftlich unter Beifügung eines von einem Vermessungsbefugten (Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten) verfassten Teilungsplans angezeigt werden. (Vermessung)

Für Rückfragen zum Thema wenden Sie sich bitte an:

Bau- und Feuerpolizei

  • Rathausplatz 1, 2. Stock
  • 3100 St. Pölten

  • Tel: +43 2742 333-2161
  • E-Mail: baupolizei@st-poelten.gv.at

  • Weitere Informationen:
    Öffnungszeiten
    Mo. - Do. von 08 - 11.30 Uhr und 13.30 - 15 Uhr Fr. von 08 - 12 Uhr
    Parteienverkehr und Posteinlauf - Zi. 216, Bauarchiv - Zi. 201