Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind – Antrag
Allgemeine Informationen
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass ein Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung oder Verleihung erworben werden.
Hinweis
Der Antrag für einen Staatsbürgerschaftsnachweis des Neugeborenen ist nur nach einer bereits erfolgten Anzeige der Geburt möglich.
Voraussetzungen
Das Kind besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Zuständige Stelle
die zuständige Gemeinde- oder Magistratsabteilung Ihres Hauptwohnsitzes
Magistrat St. Pölten
Rathausplatz 1, EG
3100 St. Pölten
Tel. +43 2742 333 2073
E-Mail: staatsbuergerschaft@st-poelten.gv.at
Öffnungszeiten
Mo. 07.30 - 16 Uhr, Di. 07.30 - 18 Uhr, Mi. und Do. 07.30 - 16 Uhr und Fr. 07.30 - 13 Uhr
Staatsbürgerschaftsansuchen
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung IVW2
Landhausplatz 1, Haus 17A
3109 St. Pölten
Tel.: +43 2742 9005-12594,
Fax: +43 2742 9005-12777
E-Mail: post.ivw2staatsbuergerschaft@noel.gv.at
Hinweis
Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben, erhalten den Staatsbürgerschaftsnachweis von der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde.
Verfahrensablauf
Die Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises für Ihr Kind müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Falls ein Formular nötig ist, erhalten Sie es bei der zuständigen Stelle oder am Ende dieser Seite. Unter Umständen kann der Antrag auch online gestellt werden.
Hinweis
Der Antrag kann auch von einer anderen Person als den Eltern oder den Großeltern des Kindes gestellt werden. In diesem Fall ist eine von den gesetzlichen Vertretern oder Vertreterinnen erteilte Vollmacht nötig.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Bestätigung der Meldung des Kindes
- amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers oder der Antragstellerin
- wenn das Kind ehelich geboren wurde und die Ehe aufrecht ist: zusätzlich
- Heiratsurkunde der Eltern
- Staatsbürgerschaftsnachweis jenes Elternteiles, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt
- wenn das Kind ehelich geboren wurde und Ehe nicht mehr aufrecht ist: zusätzlich
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Antragstellers oder der Antragstellerin (Inhaber oder Inhaberin des Sorgerechtes)
- wenn vorhanden: Scheidungsurkunde (wegen Bestätigung des Sorgerechtes)
- wenn vorhanden: Sterbeurkunde
- wenn das Kind unehelich geboren wurde: zusätzlich
- Geburtsurkunde der Mutter
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
- wenn der Antrag nicht von den Eltern oder Großeltern des Kindes gestellt wird: zusätzlich
- Vollmacht
- amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers oder der Antragstellerin
Kosten
Bundesgebühren: 28,60 Euro
bei Erstausstellung bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes: gebührenfrei
Landesverwaltungsabgaben: 12,45 Euro
Hinweis
Zusätzliche Kosten können für noch nicht vergebührte Dokumente (z.B. ausländische Geburts- oder Heiratsurkunden), die bei der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises vorzulegen sind, entstehen. Diese können direkt in bar oder - falls die Möglichkeit besteht - mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte) beglichen werden (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes gebührenfrei).