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Partnerschaften

Foto: Pixabay
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Am Standesamt St. Pölten können Sie Ihre Partnerschaft eintragen lassen

Die Eintragung einer gültigen Partnerschaft ist in Österreich nur vor einer Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) möglich. Beide Personen, die eine Partnerschaft eintragen lassen wollen, müssen volljährig sein. In St. Pölten übernimmt das Standesamt die Agenden der Bezirksverwaltungsbehörde.

Die Eintragung einer Partnerschaft ist jedoch bei jeder österreichischen Bezirksverwaltungsbehörde möglich.

Bei der Anmeldung einer eingetragenen Partnerschaft benötigen Sie folgende Unterlagen

Österreichische Staatsbürger

  • Geburtsort St. Pölten oder Geburtsort im Ausland: die Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • die Heiratsurkunden aller Vorehen und die Scheidungsurteile (auf den Urteilsausfertigungen muss vom Gericht die Rechtskraft bestätigt sein) bzw. die Sterbeurkunde(n) des/der früheren Ehegatten
  • die Partnerschaftsurkunden aller früheren eingetragenen Partnerschaften und die Auflösungsurteile (auf den Urteilsausfertigungen muss vom Gericht die Rechtskraft bestätigt sein) bzw. die Sterbeurkunde des früheren Partners
  • wenn Sie einen akademischen Grad (Dr., Mag., etc.) oder einen Ingenieurtitel führen: das Dekret, mit welchem Ihnen die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades oder Standestitels (Ing.) erteilt wurde

Ausländische Staatsangehörige

  • Nachweis des Hauptwohnsitzes, wenn er nicht in Österreich liegt
  • bei Geburtsort St. Pölten oder Geburtsort im Ausland: die Geburtsurkunde
  • Reisepass
  • die Heiratsurkunden aller Vorehen und die Scheidungsurteile [auf den Urteilsausfertigungen (Beschlüssen) muss vom Gericht die Rechtskraft vermerkt sein] bzw. die Sterbeurkunde(n) der/des früheren Ehegatten
  • die Partnerschaftsurkunden aller früheren eingetragenen Partnerschaften und die Auflösungsurteile (auf den Urteilsausfertigungen muss vom Gericht die Rechtskraft bestätigt sein) bzw. die Sterbeurkunde des früheren Partners
  • wenn Sie einen akademischen Grad (Dr., Mag., etc.) oder einen Ingenieurtitel führen: das Dekret, mit welchem Ihnen die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades oder Standestitels (Ing.) erteilt wurde
  • eine Bestätigung ihres Heimatstaates, dass Sie eine Partnerschaft in Österreich eingehen dürfen (in der Bestätigung müssen beide Partner(innen) angeführt sein, die Bestätigung darf nicht älter als sechs Monate sein). Ausgestellt wird diese Bestätigung von jenen Behörden, in deren Bereich Sie den (letzten) Wohnsitz im Heimatstaat haben (hatten) oder
  • eine Ledigkeits- oder Familienstandsbestätigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf. Dies ist eine Bescheinigung Ihres Heimatstaates über Ihren derzeitigen Personenstand. Ausgestellt wird die Bescheinigung von jenen Behörden, in deren Bereich Sie den (letzten) Wohnsitz im Heimatstaat haben (hatten).
  • Die Ledigkeits- oder Familienstandsbestätigung ist vor allem für Staatsangehörige, in deren Heimatstaat eine eingetragene Partnerschaft gesetzlich nicht möglich ist und die daher auch eine Bestätigung, dass eine eingetragene Partnerschaft in Österreich nach dem Heimatrecht eingegangen werden darf nicht beibringen können, notwendig.
  • Alle Urkunden, die nicht in deutscher Sprache oder nicht in Form mehrsprachiger Urkunden vorgelegt werden, müssen von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher übersetzt werden. Aktuelle Verzeichnisse mit den gerichtlich beeideten Dolmetschern finden Sie im Internet unter www.gerichtsdolmetscher.at.
  • Urkunden aus bestimmten Staaten müssen zusätzlich eine Beglaubigung über ihre Echtheit enthalten. Die Liste der Staaten, für die Beglaubigungen notwendig sind, ändert sich laufend. Bitte nehmen Sie daher mit dem Standesamt St. Pölten oder einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde Kontakt auf, dort erfahren Sie, für welche Staaten aktuell eine Beglaubigung notwendig ist und welche Form der Beglaubigung auf der Urkunde enthalten sein muss.
  • Wenn eine(r) der Partner(innen) der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, muss sowohl beim Antrag auf Eintragung der Partnerschaft als auch bei der Unterzeichnung der Partnerschaftsunterlagen ein gerichtlich beeideter Dolmetscher anwesend sein. Der Dolmetscher hat einen Lichtbildausweis vorzulegen.

Namensführung in einer Partnerschaft

Bei der Eintragung einer Partnerschaft gelten die selben namensrechtlichen Bestimmungen wie bei einer Eheschließung.

Für Rückfragen zum Thema wenden Sie sich bitte an:

Standesamt St. Pölten

  • Rathausplatz 1
  • 3100 St. Pölten

  • Tel: +43 2742 333-2020
  • E-Mail: standesamt@st-poelten.gv.at

  • Weitere Informationen:
    Öffnungszeiten:
    Mo., Mi. und Do. 7.30 bis 16 Uhr, Di. 7.30 bis 18 Uhr und Fr. 7.30 bis 13 Uhr