Eine Heirat im Ausland ist mit zahlreichen Behördenwegen verbunden
Die Voraussetzungen für eine gültige Eheschließung richten sich nach den Gesetzen jenes Staates, in dem Sie heiraten wollen. Genaue Informationen, vor allem über die persönlichen Dokumente, die Sie beim ausländischen Standesamt vorlegen müssen, erhalten Sie bei der Botschaft des betreffenden Staates.
Die meisten Staaten verlangen Übersetzungen Ihrer Urkunden in die Landessprache (aktuelle Verzeichnisse der gerichtlich beeideten Dolmetscher unter www.gerichtsdolmetscher.at. Sie können aber auch bei Ihrem Geburts-Standesamt oder beim Heirats-Standesamt (Standesamt, welches Ihre Vorehe beurkundet hat) eine internationale Geburtsurkunde oder eine internationale Heiratsurkunde (jeweils in zehnsprachiger Ausfertigung) ausstellen lassen.
Viele Staaten verlangen auch eine Bestätigung, über den aktuellen Familienstand. Mit dieser Bestätigung, in der der Verlobte mit allen persönlichen Daten angeführt ist, wird bescheinigt, dass seiner Eheschließung im Ausland nach österreichischem Recht nichts entgegensteht. Für die Ausstellung ist jedes Standesamt zuständig.
Wenn Sie in Österreich keinen Wohnsitz haben, dann ist jenes Standesamt zuständig, in dessen Bereich Sie den letzten Wohnsitz in Österreich hatten.
Wenn Sie nie in Österreich gewohnt haben und österreichischer Staatsbürger sind, ist die Gemeinde Wien zuständig.
Folgende Dokumente sind vorzulegen
- vom österreichischen Verlobten
- vom ausländischen Verlobten
vom österreichischen Verlobten
- Geburtsort St. Pölten oder Geburtsort im Ausland: die Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- die Heiratsurkunden aller Vorehen und die dazugehörigen Scheidungsurteile (auf den Urteilsausfertigungen muss vom Gericht die Rechtskraft bestätigt sein) bzw. die Sterbeurkunden) des/der früheren Ehegatten
- die Partnerschaftsurkunden aller früheren eingetragenen Partnerschaften und die Auflösungsurteile (auf den Urteilsausfertigungen muss vom Gericht die Rechtskraft bestätigt sein) bzw. die Sterbeurkunde des früheren Partners
- wenn Sie einen akademischen Grad (Dr., Mag., etc.) oder einen Ingenieurtitel führen: das Dekret, mit dem Ihnen die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades oder Standestitels (Ing.) erteilt wurde.
Sachwalterschaft
Personen, denen vom Gericht ein Sachwalter zugewiesen worden ist, benötigen für eine Eheschließung dessen schriftliche Zustimmung.
Bitte beachten Sie
Eine Eheschließung für Minderjährige ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich
- Der Minderjährige ist zumindest 16 Jahre alt.
- der künftige Ehepartner ist volljährig (zumindest 18 Jahre alt).
- Das Bezirksgericht, in dessen Bereich der minderjährige Verlobte seinen Hauptwohnsitz hat, hat eine Ehemündigkeitserklärung ausgestellt.
- Die Eltern sind bei der Antragstellung persönlich anwesend und stimmen mit ihrer Unterschrift dieser Eheschließung zu. Ist nur ein Elternteil des minderjährigen Verlobten gesetzlicher Vertreter, muss dieser Elternteil das Vormundschaftsbestellungsdekret des Bezirksgerichtes vorlegen.
vom ausländischen Verlobten
- Nachweis des Hauptwohnsitzes, wenn er nicht in Österreich liegt
- Geburtsort St. Pölten oder im Ausland: die Geburtsurkunde
- Kopie jener Seiten des Reisepasses, auf denen sich die persönlichen Daten, das Lichtbild, die Ausstellungsbehörde und das Ausstellungsdatum befinden, oder Kopie eines Ausweises, der die Staatsangehörigkeit glaubhaft macht
- wenn Sie schon einmal verheiratet gewesen sind: die Heiratsurkunden aller Vorehen und die dazugehörigen Scheidungsurteile (auf den Urteilsausfertigungen muss vom Gericht die Rechtskraft bestätigt sein) oder die Sterbeurkunde(n) des/der früheren Ehegatten
- die Partnerschaftsurkunden aller früheren eingetragenen Partnerschaften und die Auflösungsurteile (auf den Urteilsausfertigungen muss vom Gericht die Rechtskraft bestätigt sein) bzw. die Sterbeurkunde des früheren Partners
- wenn der ausländische Verlobte einen akademischen Grad (Dr., Mag., etc.) oder einen Ingenieurtitel führt: das Dekret, mit dem ihm die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades oder Standestitels (Ing.) erteilt wurde
Bitte beachten Sie
Alle Urkunden, die nicht in deutscher Sprache oder nicht in Form mehrsprachiger Urkunden vorgelegt werden, müssen von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher übersetzt werden. Aktuelle Verzeichnisse mit den gerichtlich beeideten Dolmetschern: siehe www.gerichtsdolmetscher.at.
Urkunden aus bestimmten Staaten müssen zusätzlich eine Beglaubigung über die Echtheit der Urkunde enthalten. Ob und in welcher Form eine Beglaubigung zu erfolgen hat, teilt Ihnen jedes Standesamt mit.