Für Bewohner der Innenstadt gibt es die Bewohnerparkkarte. Damit ist Parken ohne Parkschein in der Innenstadt möglich.
Wer seinen Hauptwohnsitz in den für die Bewohnerparkkarte vorgesehenen Straßenzügen der gebührenpflichtigen Kurzparkzone hat, kann jeweils auf ein Jahr eine Ausnahmegenehmigung für das zeitlich uneingeschränkte Parken in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone beantragen.
Bitte beachten Sie
Pro Person kann nur eine Karte ausgestellt werden. Pro Haushalt können maximal für zwei Fahrzeuge Bewohnerparkberechtigungen ausgestellt werden.
Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone
- Fehlen eines privaten Abstellplatzes
- Antragsteller ist Kfz-Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer oder erbringt den Nachweis, dass sein Arbeitgeber ihm ein Dienstfahrzeug zur Privatnutzung überlässt
Folgende Unterlagen sind vorzulegen
- Zulassungsschein (die darin eingetragene Adresse muss mit dem Hauptwohnsitz identisch sein)
- allenfalls Bestätigung des Arbeitgebers, dass Sie dessen Kraftfahrzeug auch privat nutzen dürfen
- Meldezettel
- Mietvertrag bzw. Kaufvertrag, Telefon-, Strom- oder Mietzahlschein (als Nachweis des Lebensmittelpunktes)
Nach Prüfung der Voraussetzungen und Bezahlung der Jahresgebühr in Höhe von 170,40 EURO, mit 01.01.2025 wird die Jahresgebühr auf € 170,80 erhöht, erhalten Sie eine Parkberechtigung.
Bitte beachten Sie
Durch den Besitz der Ausnahmegenehmigung bzw. Bezahlung der Kurzparkzonenpauschale erwerben Sie keinen Anspruch auf einen Abstellplatz in unmittelbarer Nähe Ihres Wohnsitzes. Eine Änderung des Kennzeichens ist beim Bürgerservice zu melden. Bitte vergessen Sie dazu Ihre Bewohnerparkkarte, den Zulassungsschein und den Bescheid nicht!