Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, wonach Bäume oder Sträucher in einem bestimmten Mindestabstand von der Grundstücksgrenze gepflanzt werden müssen.
Bäume, die genau auf der Grundstücksgrenze stehen, gehören beiden Nachbarn. Auch wenn sie einvernehmlich gefällt werden, gehören sie beiden Nachbarn je zur Hälfte.
Ragen die Äste und Wurzeln eines Baums oder Strauchs, der auf dem Nachbargrundstück steht, auf Ihren Grund, so haben Sie das Recht, diese überragenden Enden fachgerecht abzuschneiden. Außerdem können Sie die Früchte behalten, die von diesen Ästen auf Ihren Boden fallen. Allerdings haben Sie kein Recht, die Früchte zu pflücken oder herunterzuschütteln.
Ragen Bäume und Sträucher von Ihrem Grund auf die Straße hinaus, so schreibt Ihnen die Straßenverkehrsordnung vor, die Bäume und Hecken zurechtzustutzen.
Mit 01. Juli 2004 trat eine Neuerung im Nachbarschaftsrecht in Kraft: Bisher konnten Sie sich gegen noch so hoch wachsende Bäume, die die Lichtverhältnisse auf Ihrem Grundstück beeinträchtigten, nicht wehren. Das Zivilrechtsgesetz räumt einem Grundeigentümer nunmehr das Recht ein, sich gegen den "Entzug von Licht und Luft" zur Wehr zu setzen. Gemeint ist damit der Schattenwurf durch Bäume und Pflanzen.