Zur Navigation Zum Inhalt

Staatsbürgerschaftsnachweis

Alle Informationen für die Beantragung des österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises 

Allgemeine Informationen

Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Bei der Antragstellung ist der zuständigen Behörde der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nachzuweisen.

Voraussetzungen

  • österreichische Staatsbürgerschaft

Zuständige Stellen

Staatsbürgerschaftsurkunden

Magistrat St. Pölten
Rathausplatz 1, EG
3100 St. Pölten
Tel.: +43 2742 333 2073
E-Mail: staatsbuergerschaft@st-poelten.gv.at
Öffnungszeiten:
Mo. von 07.30 bis 16 Uhr, Di. von 07.30  bis 18 Uhr, Mi. und Do. von 07.30 bis 16 Uhr und
Fr. von 07.30 bis 13 Uhr

Staatsbürgerschaftsansuchen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung IVW2
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 17A
Tel.: +43 2742 9005-12594,
Fax: +43 2742 9005-12777
E-Mail: post.ivw2staatsbuergerschaft@noel.gv.at

Hinweis

Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben, erhalten den Staatsbürgerschaftsnachweis von der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde.

Verfahrensablauf

  • Die Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden, die ihnen das Formular gegeben hat.
  • Bei der Antragstellung kann man sich auch vertreten lassen. In diesem Fall muss die Antrag stellende Person eine entsprechende Vollmacht vorweisen.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde
  • amtlicher Lichtbildausweis
  • falls erforderlich: zusätzlich
    • Heiratsurkunde
    • urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
    • Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern
    • Verleihungsbescheid
  • bei Antragstellung durch Dritte: zusätzlich
    • Vollmacht
    • amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers oder der Antragstellerin

Hinweis

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Vorlage zusätzlicher Dokumente verlangen. 

Bundesgebühren: 28,60 Euro
Landesverwaltungsabgaben: 15,90 Euro

Zur Info

Noch nicht vergebührte Dokumente (z.B. ausländische Geburts- oder Heiratsurkunden), die bei der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises vorzulegen sind, müssen in bar vergebührt werden.