Die österreichische Staatsbürgerschaft kann auf zwei Wegen erworben werden
- durch Geburt (Abstammungsprinzip)
- durch Verleihung
Erwerb durch Abstammung
Eheliche Kinder erwerben mit der Geburt automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil österreichischer Staatsbürger bzw. österreichische Staatsbürgerin war.
Uneheliche Kinder erwerben mit der Geburt automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatsbürgerin ist. Der Geburtsort des Kindes oder die Staatsangehörigkeit des unehelichen Vaters sind nicht relevant.
Haben die verheirateten Eltern unterschiedliche Nationalitäten (österreichische und eine andere) und das Herkunftsland des fremden Elternteils das Abstammungsprinzip hat, ist das Kind Doppelstaatsbürger oder Doppelstaatsbürgerin. Nach österreichischem Recht muss sich das Kind mit Volljährigkeit nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden – es kann jedoch sein, dass der andere Staat eine Entscheidung verlangt.
Der Abstammung ist die Legitimation gleichgestellt. Heiraten die Eltern, werden gemeinsame uneheliche Kinder legitimiert, d.h. sie werden ehelich. Dadurch erwerben Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr die Staatsbürgerschaft und den von den Eltern vereinbarten Familiennamen automatisch.
Erwerb durch Verleihung
Zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft müssen in jedem Fall die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein und ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Allgemeine Einbürgerungsvoraussetzungen
- mindestens zehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, davon mindestens fünfjährige Niederlassungsbewilligung
- Unbescholtenheit, das bedeutet:
- keine gerichtlichen Verurteilungen und
- kein anhängiges Strafverfahren (sowohl im In- als auch im Ausland)
- keine schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen mit besonderem Unrechtsgehalt
- hinreichend gesicheter Lebensunterhalt
- Nachweis fester und regelmäßiger eigener Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen im Durchschnitt der letzten drei Jahre zum Entscheidungszeitpunkt
- Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung, Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes
- Nachweis durch schriftliche Prüfung, wenn keine Ausnahmeregelungen bestehen (z.B. Deutsch ist Muttersprache, Minderjährigkeit, Schulbesuch mit positiver Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch")
- bejahende Einstellung zur Republik Österreich und Gewährleistung, dass keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit besteht
- kein bestehendes Aufenthaltsverbot und kein anhängiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung
- keine Rückkehrentscheidung
- keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz
- keine Ausweisung innerhalb der letzten 18 Monate
- kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung
- grundsätzlich Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
- durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft dürfen
- die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
- die Interessen der Republik Österreich nicht geschädigt werden
Grundsätzlich ist für die Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter Umständen kann die Staatsbürgerschaft jedoch auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden. Dazu müssen zusätzlich zu den allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Erbringung außerordentlicher Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
- Ehegatte oder Ehegattin eines Emigranten oder einer Emigrantin
- Ehegatten von Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt
- Ehegatten von Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt
- Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) seinen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.