Hier erhalten Sie wichtige Informationen über die Geburt von Kindern von ausländischen Staatsangehörigen
Ausländische Staatsangehörige und deren Kinder müssen nach ihrem Heimatrecht behandelt und beurteilt werden. Ob ein Kind ehelich oder unehelich geboren wird, welchen Familiennamen es zu führen hat und welche Staatsangehörigkeit es mit der Geburt erwirbt, kann nur nach Vorlage der persönlichen Urkunden der Eltern festgestellt werden.
Bitte beachten Sie
Mitunter unterliegen fremde Staatsangehörige strengen Regelungen bei der Erteilung von Vornamen (z.B. Türkei).
Ausländische Staatsangehörige benötigen zusätzlich eine internationale Geburtsurkunde für ihre Botschaft. Bei manchen Staatszugehörigkeiten müssen Niederschriften über die Bestimmung des Familiennamens des Kindes (gebührenpflichtig) aufgenommen werden.