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Minderjährigkeit eines Verlobten

Foto: pixabay
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Eine Eheschließung ist für Minderjährige nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich

  • Der Minderjährige ist zumindest 16 Jahre alt.
  • Der künftige Ehepartner ist volljährig (zumindest 18 Jahre alt).
  • Das zuständige Bezirksgericht hat eine Ehemündigkeitserklärung ausgestellt.
  • Die Eltern sind bei der Anmeldung der Eheschließung persönlich anwesend und stimmen dieser Eheschließung zu.
  • Ist nur ein Elternteil des minderjährigen Verlobten gesetzlicher Vertreter, muss dieser Elternteil das Vormundschaftsbestellungsdekret des Bezirksgerichtes vorlegen.


Bitte beachten Sie

Der Antrag kann nur unter Vorlage aller Unterlagen gestellt werden und ist von beiden Verlobten persönlich einzubringen. Kann aus gerechtfertigten Gründen nur ein Verlobter persönlich den Antrag stellen, muss der andere Verlobte in einem angemessenen Zeitraum vor der Eheschließung den Antrag unterschreiben.

Personen, denen vom Gericht ein Sachwalter zugeteilt worden ist, benötigen für den Antrag dessen schriftliche Zustimmung.

Kontakt

Standesamt St. Pölten
Rathausplatz 1
3100 St. Pölten
Tel.: +43 2742 333-2020
Fax: +43 2742 333-2029
E-Mail: standesamt@st-poelten.gv.at

Öffnungszeiten

Mo. 07.30 - 16.00 Uhr, Di. 07.30 - 18.00 Uhr, Mi. und Do. 07.30 - 16.00 Uhr und Fr. 07.30 - 13.00 Uhr