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Ausländische Staatsangehörige

Foto: pixabay
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Nachweis des Hauptwohnsitzes, wenn er nicht in Österreich liegt

  • bei Geburtsort St. Pölten oder Geburtsort im Ausland: die Geburtsurkunde
  • Reisepass
  • die Heiratsurkunden aller Vorehen und die Scheidungsurteile [auf den Urteilsausfertigungen (Beschlüssen) muss vom Gericht die Rechtskraft vermerkt sein] bzw. die Sterbeurkunde(n) der/des früheren Ehegatten
  • die Partnerschaftsurkunden aller früheren eingetragenen Partnerschaften und die Auflösungsurteile (auf den Urteilsausfertigungen muss vom Gericht die Rechtskraft bestätigt sein) bzw. die Sterbeurkunde des früheren Partners
  • wenn Sie einen akademischen Grad (Dr., Mag., etc.) oder einen Ingenieurtitel führen: das Dekret, mit welchem Ihnen die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades oder Standestitels (Ing.) erteilt wurde
  • ein Ehefähigkeitszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf. Dies ist ein Zeugnis Ihres Heimatstaates darüber, dass Ihrer Eheschließung in Österreich nach Ihren Heimatgesetzen nichts entgegensteht. Ausgestellt wird dieses Zeugnis von jenen Behörden, in deren Bereich Sie den (letzten) Wohnsitz im Heimatstaat haben (hatten). Ansprechpartner bei Wohnsitz in Österreich: Botschaft
  • eine Ledigkeitsbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf. Dies ist eine Bescheinigung Ihres Heimatstaates über Ihren derzeitigen Personenstand. Ausgestellt wird die Bescheinigung von jenen Behörden, in deren Bereich Sie den (letzten) Wohnsitz im Heimatstaat haben (hatten). Ob Sie ein Ehefähigkeitszeugnis oder eine Ledigkeitsbescheinigung vorlegen müssen, erfragen Sie bitte bei den Standesämtern.
  • Alle Urkunden, die nicht in deutscher Sprache oder nicht in Form mehrsprachiger Urkunden vorgelegt werden, müssen von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher übersetzt werden. Aktuelle Verzeichnisse mit den gerichtlich beeideten Dolmetschern finden Sie im Internet unter www.gerichtsdolmetscher.at.
  • Urkunden aus bestimmten Staaten müssen zusätzlich eine Beglaubigung über ihre Echtheit enthalten. Die Liste der Staaten, für die Beglaubigungen notwendig sind, ändert sich laufend. Bitte nehmen Sie daher mit einem Standesamt Kontakt auf, dort erfahren Sie, für welche Staaten aktuell eine Beglaubigung notwendig ist und welche Form der Beglaubigung auf der Urkunde enthalten sein muss.
  • Wenn einer der Verlobten der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, muss sowohl beim Antrag auf Eheschließung als auch bei der Eheschließung ein gerichtlich beeideter Dolmetscher anwesend sein. Der Dolmetscher hat einen Lichtbildausweis vorzulegen.