In einem Interview mit DI Jens de Buck, Leiter des Geschäftsbereiches Stadtentwicklung, sowie Mag. Martin Köck, Geoinformatiker der Stadtplanung, wurde über die Erfordernisse und Auswirkungen der Zusammenlegung der Teilbebauungspläne diskutiert.
Am 07.02.2023 startet ein umfassendes Verfahren betreffend die Bebauungspläne der Stadt St. Pölten. Was sind die Inhalte dieses Prozesses und weshalb ist er erforderlich?
Jens de Buck: Aktuell sind in St. Pölten 50 Teilbebauungspläne rechtskräftig. Grund dafür ist die historische Entwicklung der Stadt und ihrer Planungsgrundlagen. Der erste Bebauungsplan geht auf das Jahr 1936 zurück, seitdem wurden stetig neue Teilbebauungspläne ergänzt, um das Bauland der Stadt auf Basis der jeweiligen gesetzlichen Grundlagen zu regulieren. Mittlerweile sind auf 70 % des Baulandes Bebauungsbestimmungen rechtskräftig.
Die hohe Anzahl an Teilbebauungsplänen ist enorm komplex zu handhaben. Denn das bedeutet nicht nur, dass die Stadtplanung mit 50 einzelnen Verordnungstexten inklusive deren Plandarstellungen arbeiten muss, sondern auch, dass 50 eigenständige Verfahren erforderlich wären, um Inhalte stadtübergreifend zu bearbeiten. Das ist hinsichtlich des Aufwandes und der Verfahrensabwicklung im Grunde unmöglich.
Martin Köck: Während zu Beginn die Bebauungspläne noch per Hand gezeichnet wurden, haben sich durch die Digitalisierung die technischen Mittel weiterentwickelt. So wurden die Teilbebauungspläne im Jahr 2003 erstmals digitalisiert. Nun steht erneut eine technische Weiterentwicklung bevor: die 50 Teilbebauungspläne sollen zu einem gesamtstädtischen Bebauungsplan zusammengelegt werden. Das ist ein wichtiger Schritt, um die Abwicklung von Änderungsverfahren zu vereinfachen und die Informationsauskünfte gegenüber der Bevölkerung verständlicher zu gestalten. Gleichzeitig wird der vereinfachte Zugang zu den Planungsgrundlagen der Stadt für die Bürger:innen vorbereitet.
Was ändert sich für die betroffenen Bürger:innen durch die Zusammenlegung?
Martin Köck: Es handelt sich bei diesem Verfahren vorrangig um eine technische Notwendigkeit. Das bedeutet, dass sich die planlichen Inhalte des Bebauungsplanes - also Bauweise, Bauklasse, Bebauungsdichte, etc. – nicht ändern!
Darüber hinaus werden die textlichen Bebauungsbestimmungen der 50 Verordnungstexte aufeinander abgestimmt und inhaltlich vereinheitlicht. Die Bebauungsbestimmungen zu den Schutzzonen werden wortgleich übernommen.
Jens de Buck: Gleichzeitig möchten wir allerdings die Möglichkeit direkt nutzen, um textliche Bestimmungen zu ergänzen. Diese neuen Verordnungsinhalte beschäftigen sich vor allem mit klimarelevanten Themen und sind somit ein erster Schritt zur Umsetzung der Klima-Rahmenstrategie. Beispiele dafür sind Dachbegrünungen, Baumpflanzungen auf Parkplätzen sowie Grünraum- und Freiflächengestaltung.
Darüber hinaus nutzen wir das Verfahren, um vergangene punktuelle Flächenwidmungsänderungen in der Plandarstellung des Bebauungsplanes nachzuführen. Hier darf es nämlich laut dem NÖ Rauraumordnungsgesetz keine Widersprüche geben.
Wie können sich die Bürger:innen detaillierter über den neuen gesamtstädtischen Bebauungsplan informieren?
Jens de Buck: Die Unterlagen des Verfahrens sind vollständig auf der Homepage der Stadt aufrufbar. In analoger Form liegen sie außerdem in der Stadtplanung auf und können somit nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung begutachtet werden.
Jene Grundstückseigentümer:innen, welche von einer Nachführung vergangener Flächenwidmungsänderungen betroffen sind, werden darüber hinaus auch über einen Brief verständigt. In dem Schreiben ist das Verfahren erklärt sowie ein Link zur Homepage der Stadt angeführt. Hier können alle Verfahrensunterlagen abgerufen und begutachtet werden.
Die Inhalte des Bebauungsplanes
Der Bebauungsplan konkretisiert, wie Bauland tatsächlich bebaut werden darf. So legt er unter anderem fest, wie hoch gebaut werden darf (Bauklasse), wo das Gebäude auf dem Grundstück lokalisiert werden kann (Bauweise) und wie viel Fläche das Gebäude auf dem Grundstück einnehmen darf (Bebauungsdichte). In den textlichen Bestimmungen werden allgemeine Vorgaben definiert, welche für alle Grundstücke einheitlich gelten.